Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die säumige Partei, solange sie den Kostenvorschuss nicht geleistet habe, in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 ZPO von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen werde. Auch diese Frist verstrich, ohne dass der Kostenvorschuss bezahlt wurde. Aus diesem Grund wird Y. gemäss Art. 39 Abs. 2 ZPO von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen. Auf die Begründung der Anträge sowie auf das angefochtene Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5 Die Zivilkammer zieht in Erwägung :