2 des Dispositivs wurde Y. gestattet, den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.-- in zwei Raten von je Fr. 500.-- zu entrichten, wobei die erste Rate bis zum 15. August 2003 und die zweite bis zum 15. September 2003 zu bezahlen sei. Da beide Fristen verstrichen, ohne dass der Kostenvorschuss geleistet wurde, setzte das Kantonsgerichtspräsidium Y. mit Verfügung vom 17. September 2003 eine Nachfrist bis zum 29. September 2003 an, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die säumige Partei, solange sie den Kostenvorschuss nicht geleistet habe, in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 ZPO von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen werde.