Aus diesen Gründen wurde Y. eine Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 31. Juli 2003 angesetzt. Da das Gesuch um Fristerstreckung nicht von ihm selbst unterzeichnet war, wurde ihm zudem eine Notfrist bis zum 18. August 2003 gewährt, um die Berufungsantwort einzureichen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 wies das Kantonsgerichtspräsidium das Gesuch von Y. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. In Ziff. 2 des Dispositivs wurde Y. gestattet, den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.-- in zwei Raten von je Fr. 500.-- zu entrichten, wobei die erste Rate bis zum 15. August 2003 und die zweite bis zum 15. September 2003 zu bezahlen sei.