Dieses Schreiben wurde von T. unterzeichnet. Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums vom 15. Juli 2003 wurde Y. darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Präsidenten der angerufenen Rechtsmittelinstanz einzureichen sei. Dieses Gesuch sei vom Gesuchsteller selbst zu unterzeichnen und habe genaue Angaben über die Vermögensverhältnisse zu enthalten. Aus diesen Gründen wurde Y. eine Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 31. Juli 2003 angesetzt.