G. Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 setzte das Kantonsgerichtspräsidium Y. eine Frist bis zum 14. Juli 2001 an, um eine schriftliche Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- - bis zum 14. Juli 2001 zu überweisen. Am 12. Juli 2003 übermittelte das Bezirksgericht Albula dem Kantonsgericht ein Schreiben von Y., datiert vom 11. Juli 2002, worin er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte und eine Fristverlängerung für die Einreichung der Berufungsantwort beantragte. Dieses Schreiben wurde von T. unterzeichnet.