Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224 Abs. 2 ZPO) liess X. am 23. Juni 2003 eine schriftliche Begründung ihrer Anträge einreichen. Neu liess sie beantragen, nebst der Sicherstellung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung seien auch die ausseramtliche Entschädigung sowie die rückständigen Alimente samt Kinderzulagen, insgesamt somit Fr. 122'567.90, sicherzustellen. Zu diesem Zweck seien folgende Banken anzuweisen, gesamthaft den Betrag von Fr. 122'567.90, auf das Klientenkonto von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess zu überweisen: 4