F. Gegen das vorerwähnte Scheidungsurteil erhoben sowohl X. als auch Y. am 8. Mai 2003 beziehungsweise 10. Mai 2003 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Da der von Y. gestellte Antrag unzulässig war, wurde seine Berufung mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2003 gestützt auf Art. 224 Abs. 1 ZPO ohne weiteres Verfahren abgeschrieben. Die Berufungsanträge von X. vom 8. Mai 2003 lauten wie folgt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2003 sei in Bezug auf Ziff. 10 des Dispositivs aufzuheben.