10 des Dispositivs wurde die Sicherheitsmassnahme, wonach für die Dauer des Ehescheidungsverfahren nur mit gemeinsamer Unterschrift über verschiedene Bankkonti verfügt werden konnte, aufgehoben und nachbenannte Banken angewiesen, mit Eintritt der Rechtskraft des besagten Urteils Y. als Einzelzeichnungsberechtigter für nachbezeichnete Konten anzuerkennen: „H. in I., Privatkonto Nr. J. H. in I., Euro-Konto Nr. K. L. in M. und N., Konto Nr. U. P. in Q., Lohnkonto Nr. R. P. in Q., Sparkonto Nr. S.“