E. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2002, mitgeteilt am 9. April 2003, wurde Y. unter anderem verpflichtet, X. Fr. 99'667.90 aus Güterrecht zu bezahlen (Ziff. 6 des Dispositivs). In Ziff. 10 des Dispositivs wurde die Sicherheitsmassnahme, wonach für die Dauer des Ehescheidungsverfahren nur mit gemeinsamer Unterschrift über verschiedene Bankkonti verfügt werden konnte, aufgehoben und nachbenannte Banken angewiesen, mit Eintritt der Rechtskraft des besagten Urteils Y. als Einzelzeichnungsberechtigter für nachbezeichnete Konten anzuerkennen: