4 des Dispositivs): „ Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 5. Juli 2001 angeordnet. Über folgende Bankkontos lautend auf Y., kann für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens nur mit gemeinsamer Unterschrift verfügt werden: H. in I., Privatkonto Nr. J. H. in I., Euro-Konto Nr. K. L. in M. und N., Konto Nr. U. 3 P. in Q., Lohnkonto Nr. R. P. in Q., Sparkonto Nr. S.“ Begründet wurde die Massnahme im Wesentlichen mit der Gefahr, dass Y. Dispositionen über die auf ihn lautenden Konti tätigen könnte, welche die Ansprüche von X. aus Güterrecht gefährden könnten.