D. Das Verfahren um Eheschutzmassnahmen wurde - nachdem Y. und X. dem Bezirksgerichtspräsidium Albula am 14. September 2001 den gemeinsamen Scheidungswillen mitgeteilt hatten - als Verfahren über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB fortgeführt. Der Bezirksgerichtspräsident Albula erkannte mit Entscheid vom 15. Januar 2002 im Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren interessierenden Konti (Ziff. 4 des Dispositivs): „ Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 5. Juli 2001 angeordnet.