C. Mit superprovisorischer Verfügung vom 12. Juli 2001 wies der Bezirksgerichtspräsident Albula das Grundbuchamt G. an, verschiedene Grundstücke mit einer Kanzleisperre zu versehen. Ausserdem erkannte der Bezirksgerichtspräsident Albula in Ziff. 3 des Dispositivs: „ Die H. in I. wird superprovisorisch angewiesen, folgende Konti zu sperren: Privatkonto Nr. J. lautend auf Y. Euro-Konto Nr. K. lautend auf Y. Die L. in M. und N. wird verpflichtet, folgendes Konto zu sperren: Konto Nr. O. lautend auf Y.