{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-23_2003-11-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dbf2a8aa1dca29316ffe67b53c3db09a74d3b7934c3067f5103465e5788f5561edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dbf2a8aa1dca29316ffe67b53c3db09a74d3b7934c3067f5103465e5788f5561edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_23", "Checksum": "25f1894658b76de03eff9e14875922b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.11.2003 ZF 2003 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 03.11.2003 ZF 2003 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Mit anderen Worten\nstellt sich die Frage, ob die vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die besagten\nKonti über den Zeitpunkt der Rechtskraft des fraglichen Urteils Geltung haben können. Vorsorgliche Massnahmen dauern grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch ein Sach- oder Prozess-urteil (vgl. BGE 119 II 195 E.\n3a). Ausnahmsweise kann aber in einem Urteil angeordnet werden, dass eine vorsorgliche Massnahme betreffend vermögensrechtliche Scheidungsfolgen über den\nZeitpunkt der Rechtskraft hinaus Gültigkeit hat, bis die berechtigte Partei die entsprechende Vollstreckungshandlung einleiten kann (vgl. Urs Gloor, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel Genf München 2002, N 14 zu Art. 137 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 47 zu Art. 137\nZGB; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S.\n545 und S. 546; Bühler/Spühler, Berner Kommentar; Bd. II/1/1/2, 3. Aufl., Bern\n1980, N 67 und N 71 zu Art. 145 ZGB). Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht\nAlbula den Berufungsbeklagten mit Urteil vom 28. November 2002 verpflichtet, der\nBerufungsklägerin Fr. 99'667.90 aus Güterrecht zu bezahlen (Ziff. 6 des Dispositvs).\nDieser Punkt des Urteils ist in Rechtskraft erwachsen, zumal die Berufungsklägerin\ndiesbezüglich keine Berufung erhoben hat und die von Y. erhobene Berufung mit\nVerfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2003 gestützt auf Art. 224\nAbs. 1 ZPO ohne weiteres Verfahren abgeschrieben wurde. Dem bei den Akten\nliegenden Schreiben des Berufungsbeklagten an den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, datiert vom 20. Juni 2003, kann entnommen werden, dass ersterer\nnicht gewillt ist, die besagte Forderung zu erfüllen. Da es - wie vorstehend bereits\nausgeführt - ausnahmsweise möglich ist, einer vorsorglichen Massnahme betreffend vermögensrechtliche Scheidungsfolgen über den Zeitpunkt der Rechtskraft\nhinaus Gültigkeit zu verleihen und der Berufungsbeklagte keine Bereitschaft zeigt,\nseine Schuld zu erfüllen, scheint es gerechtfertigt, die Einsetzung von Y. als Einzelzeichnungsberechtigter erst erfolgen zu lassen, wenn er gegenüber den fraglichen\nBanken den Nachweis erbringt, dass die güterrechtliche Forderung gemäss Ziff. 6\n7\n\ndes vorinstanzlichen Urteils im Betrage von Fr. 99'667.90 nebst Zins zu 5 % seit\nRechtskraft des vorliegenden Urteils bezahlt ist. Ziff. 10 des angefochtenen Urteils\nist deshalb in diesem Sinne zu ergänzen.\n\n3. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen\nKosten wettzuschlagen. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin nur\nteilweise durchgedrungen ist. So konnte weder dem Begehren nach Sicherstellung\nder ausseramtlichen Entschädigung sowie der rückständigen Alimente entsprochen\nwerden noch drang sie mit dem Antrag durch, wonach die Banken hätten angewiesen werden sollen, den Betrag von Fr. 122‘567.90 auf das Klientenkonto des\nRechtsvertreters zu überweisen.\n8\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Auf die im Vergleich zur Berufungserklärung weitergehenden Berufungsanträge gemäss Berufungsbegründung vom 23. Juni 2003 wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Berufung wird dahingehend entschieden, dass Ziff. 10 des angefochtenen Urteils derart ergänzt wird, dass die Einsetzung als Einzelzeichnungsberechtigter erst erfolgt, wenn Y. gegenüber den Banken den Nachweis erbringt, dass die güterrechtliche Forderung gemäss Ziff. 6 des Dispositivs des\nUrteils des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2002 im Betrage von\nFr. 99'667.90 nebst Zins zu 5 % seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils\nbezahlt ist.\n\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr\nvon Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 120.--, total somit Fr. 1'120.-\n-, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Berufungsklägerin und des Berufungsbeklagten. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident: Die Aktuarin:\n"}