{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-23_2003-11-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dbf2a8aa1dca29316ffe67b53c3db09a74d3b7934c3067f5103465e5788f5561edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dbf2a8aa1dca29316ffe67b53c3db09a74d3b7934c3067f5103465e5788f5561edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_23", "Checksum": "25f1894658b76de03eff9e14875922b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.11.2003 ZF 2003 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 03.11.2003 ZF 2003 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung und Nebenfolgen | ZGB Eherecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:24:13", "Checksum": "4199bcaf503ffb277b2c7050d7790d65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.11.2003 ZF 2003 23\nRegeste:\nEhescheidung und Nebenfolgen | ZGB Eherecht\n\n 1. Wie bereits ausgeführt, hat das Bezirksgericht Albula in seinem Urteil (Ziff.\n10 des Dispositivs) die Sicherheitsmassnahme aufgehoben, wonach für die Dauer\ndes Ehescheidungsverfahrens über verschiedene auf Y. lautende Bankkonti nur mit\ngemeinsamer Unterschrift verfügt werden könne. Die Berufungsklägerin beantragt\nnun in ihrer Berufungserklärung vom 8. Mai 2003 die Aufhebung von Ziff. 10 des\nangefochtenen Urteils. Allein der Antrag auf Aufhebung von Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils macht wenig Sinn, zumal die vorsorglichen Massnahmen, welche für\ndie Dauer des Ehescheidungsverfahrens getroffen wurden, grundsätzlich mit der\nBeendigung des Verfahrens dahin fallen (vgl. BGE 119 II 195 E. 3a). Mit Hilfe der in\nder Berufungserklärung enthaltenen Kurzbegründung und der schriftlichen Berufungsbegründung vom 23. Juni 2003 wird klar, was die Berufungsklägerin mit ihrem\nAntrag anstrebt. Sie möchte die Vereitelung ihrer güterrechtlichen Ansprüche verhindern und fordert zu diesem Zweck, dass die Einzelzeichnungsberechtigung des\nBerufungsbeklagten für die fraglichen Konti erst erteilt wird, wenn Y. die güterrechtliche Forderung im Betrage von Fr. 99‘667.90 gemäss Urteil des Bezirksgerichtes\nAlbula vom 28. November 2002 (Ziff. 6 des Dispositivs) beglichen hat. Würde nur\nauf das eigentliche Berufungsbegehren abgestellt, so wäre dieses aus dem eben\nerwähnten Grunde zum Scheitern verurteilt. Da die Berufungsklägerin den Inhalt\ndes Begehrens in der Berufungserklärung selbst näher erläutert hat, würde es einen\nüberspitzten Formalismus bedeuten, lediglich auf die Formulierung in Antrag 1 abzustellen und die im selben Schreiben enthaltene inhaltliche Klärung unberücksichtigt zu lassen. Auf diesen Punkt der Berufung kann somit eingetreten werden. Nicht\neingetreten werden kann hingegen auf die weiteren Begehren der Berufungsklägerin gemäss schriftlicher Berufungsbegründung. Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO hat die\nBerufungserklärung die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen\nUrteils zu enthalten. Erst in der schriftlichen Berufungsbegründung formulierte Anträge können somit nicht mehr berücksichtigt werden. Demnach kann auf das Begehren der Berufungsklägerin, wonach verschiedene Banken anzuweisen seien,\ngesamthaft den Betrag von Fr. 122'567.90 auf das Klientenkonto des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin zu überweisen, nicht eingetreten werden. Kommt hinzu,\ndass gar keine Rechtsgrundlage besteht, um die Banken zu verpflichten, Gelder\ndes Berufungsbeklagten auf das Klientenkonto des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin zu überweisen. Ebenfalls verspätet sind die Begehren der Berufungsklägerin, wonach die Freigabe der besagten Konti erst erfolgen soll, wenn der Berufungsbeklagte die ausseramtliche Entschädigung des rechtlichen Vertreters der Berufungsklägerin sowie rückständige Alimente samt Kinderzulagen bezahlt hat. Im Üb-\n6\n\nrigen gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Eintreibung\neiner aussergerichtlichen Entschädigung sowie ausstehender Alimente nicht auf\ndem von der Berufungsklägerin beantragten Wege zu erfolgen hat. Vielmehr müssen zu diesem Zweck die üblichen SchKG-rechtlichen Behelfe in Anspruch genommen werden.\n\n"}