{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-23_2003-11-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dbf2a8aa1dca29316ffe67b53c3db09a74d3b7934c3067f5103465e5788f5561edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dbf2a8aa1dca29316ffe67b53c3db09a74d3b7934c3067f5103465e5788f5561edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_23", "Checksum": "25f1894658b76de03eff9e14875922b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.11.2003 ZF 2003 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 03.11.2003 ZF 2003 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung und Nebenfolgen | ZGB Eherecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:24:13", "Checksum": "4199bcaf503ffb277b2c7050d7790d65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.11.2003 ZF 2003 23\nRegeste:\nEhescheidung und Nebenfolgen | ZGB Eherecht\n\n Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224 Abs.\n2 ZPO) liess X. am 23. Juni 2003 eine schriftliche Begründung ihrer Anträge einreichen. Neu liess sie beantragen, nebst der Sicherstellung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung seien auch die ausseramtliche Entschädigung sowie die rückständigen Alimente samt Kinderzulagen, insgesamt somit Fr. 122'567.90, sicherzustellen.\nZu diesem Zweck seien folgende Banken anzuweisen, gesamthaft den Betrag von\nFr. 122'567.90, auf das Klientenkonto von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess zu\nüberweisen:\n4\n\n„ H. in I., Privatkonto Nr. J.\nDepot H. in I. (Nr. V.)\nH. in I., Euro Konto Nr. K.\nL. in M. und N., Konto Nr. U.\nP. in Q., Lohnkonto Nr. R.\nP. in Q., Sparkonto Nr. S.“\n\nG. Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 setzte das Kantonsgerichtspräsidium\nY. eine Frist bis zum 14. Juli 2001 an, um eine schriftliche Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-\n- bis zum 14. Juli 2001 zu überweisen. Am 12. Juli 2003 übermittelte das Bezirksgericht Albula dem Kantonsgericht ein Schreiben von Y., datiert vom 11. Juli 2002,\nworin er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte und eine Fristverlängerung für die\nEinreichung der Berufungsantwort beantragte. Dieses Schreiben wurde von T. unterzeichnet. Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums vom 15. Juli 2003 wurde\nY. darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO ein Gesuch um\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Präsidenten der angerufenen\nRechtsmittelinstanz einzureichen sei. Dieses Gesuch sei vom Gesuchsteller selbst\nzu unterzeichnen und habe genaue Angaben über die Vermögensverhältnisse zu\nenthalten. Aus diesen Gründen wurde Y. eine Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 31. Juli 2003 angesetzt. Da das Gesuch um Fristerstreckung nicht von ihm selbst unterzeichnet war, wurde ihm zudem eine Notfrist bis\nzum 18. August 2003 gewährt, um die Berufungsantwort einzureichen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 wies das Kantonsgerichtspräsidium das Gesuch von Y. um\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. In Ziff. 2 des Dispositivs wurde Y.\ngestattet, den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.-- in zwei Raten von je Fr.\n500.-- zu entrichten, wobei die erste Rate bis zum 15. August 2003 und die zweite\nbis zum 15. September 2003 zu bezahlen sei. Da beide Fristen verstrichen, ohne\ndass der Kostenvorschuss geleistet wurde, setzte das Kantonsgerichtspräsidium Y.\nmit Verfügung vom 17. September 2003 eine Nachfrist bis zum 29. September 2003\nan, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die säumige Partei, solange sie den Kostenvorschuss nicht geleistet habe, in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 ZPO von der Beteiligung am Verfahren\nausgeschlossen werde. Auch diese Frist verstrich, ohne dass der Kostenvorschuss\nbezahlt wurde. Aus diesem Grund wird Y. gemäss Art. 39 Abs. 2 ZPO von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen.\n\nAuf die Begründung der Anträge sowie auf das angefochtene Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n5\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n"}