{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-23_2003-11-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dbf2a8aa1dca29316ffe67b53c3db09a74d3b7934c3067f5103465e5788f5561edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dbf2a8aa1dca29316ffe67b53c3db09a74d3b7934c3067f5103465e5788f5561edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_23", "Checksum": "25f1894658b76de03eff9e14875922b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 03.11.2003 ZF 2003 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 03.11.2003 ZF 2003 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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November 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nZF 03 23\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nPräsident Brunner, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Sutter-Am-\nbühl, Aktuarin Mosca.\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2002, mitgeteilt am 9.\nApril 2003, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagter und\nBerufungsbeklagter,\n\nbetreffend Ehescheidung und Nebenfolgen,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Die am 23. April 1957 in D. geborene X. und der am 24. September 1957\nin E. geborene Y. heirateten am 24. Oktober 1980 in F.. Dieser Ehe entsprossen\ndrei Kinder, nämlich A., geboren am 3. Januar 1981, B., geboren am 13. März 1984,\nund C., geboren am 16. November 1989.\n\nB. Am 5. Juli 2001 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Albula ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen und ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung einreichen. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen beinhaltete die grundbuchamtliche Sicherung von Liegenschaften sowie die Sperrung verschiedener Bankkonti und wurde im Wesentlichen damit\nbegründet, es bestehe die Gefahr, Y. würde die vorerwähnten Vermögenswerte veräussern beziehungsweise bei Seite schaffen.\n\nC. Mit superprovisorischer Verfügung vom 12. Juli 2001 wies der Bezirksgerichtspräsident Albula das Grundbuchamt G. an, verschiedene Grundstücke mit einer Kanzleisperre zu versehen. Ausserdem erkannte der Bezirksgerichtspräsident\nAlbula in Ziff. 3 des Dispositivs:\n„ Die H. in I. wird superprovisorisch angewiesen, folgende Konti zu sperren:\n\nPrivatkonto Nr. J. lautend auf Y.\nEuro-Konto Nr. K. lautend auf Y.\n\nDie L. in M. und N. wird verpflichtet, folgendes Konto zu sperren:\nKonto Nr. O. lautend auf Y.\n\nDie P. in Q. wird verpflichtet, folgende Konti zu sperren:\nNr. R. (Lohnkonto) lautend auf Y.\nNr. S. (Sparkonto) lautend auf Y.“\n\nD. Das Verfahren um Eheschutzmassnahmen wurde - nachdem Y. und X.\ndem Bezirksgerichtspräsidium Albula am 14. September 2001 den gemeinsamen\nScheidungswillen mitgeteilt hatten - als Verfahren über den Erlass von vorsorglichen\nMassnahmen im Scheidungsverfahren im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB fortgeführt. Der Bezirksgerichtspräsident Albula erkannte mit Entscheid vom 15. Januar\n2002 im Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren interessierenden Konti\n(Ziff. 4 des Dispositivs):\n„ Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 5. Juli 2001 angeordnet. Über\nfolgende Bankkontos lautend auf Y., kann für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens nur mit gemeinsamer Unterschrift verfügt werden:\n\nH. in I., Privatkonto Nr. J.\nH. in I., Euro-Konto Nr. K.\nL. in M. und N., Konto Nr. U.\n3\n\nP. in Q., Lohnkonto Nr. R.\nP. in Q., Sparkonto Nr. S.“\n\nBegründet wurde die Massnahme im Wesentlichen mit der Gefahr, dass Y.\nDispositionen über die auf ihn lautenden Konti tätigen könnte, welche die Ansprüche\nvon X. aus Güterrecht gefährden könnten.\n\nE. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November\n2002, mitgeteilt am 9. April 2003, wurde Y. unter anderem verpflichtet, X. Fr.\n99'667.90 aus Güterrecht zu bezahlen (Ziff. 6 des Dispositivs). In Ziff. 10 des Dispositivs wurde die Sicherheitsmassnahme, wonach für die Dauer des Ehescheidungsverfahren nur mit gemeinsamer Unterschrift über verschiedene Bankkonti\nverfügt werden konnte, aufgehoben und nachbenannte Banken angewiesen, mit\nEintritt der Rechtskraft des besagten Urteils Y. als Einzelzeichnungsberechtigter für\nnachbezeichnete Konten anzuerkennen:\n„H. in I., Privatkonto Nr. J.\nH. in I., Euro-Konto Nr. K.\nL. in M. und N., Konto Nr. U.\nP. in Q., Lohnkonto Nr. R.\nP. in Q., Sparkonto Nr. S.“\n\nF. Gegen das vorerwähnte Scheidungsurteil erhoben sowohl X. als auch Y.\nam 8. Mai 2003 beziehungsweise 10. Mai 2003 Berufung an das Kantonsgericht\nvon Graubünden. Da der von Y. gestellte Antrag unzulässig war, wurde seine Berufung mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2003 gestützt auf\nArt. 224 Abs. 1 ZPO ohne weiteres Verfahren abgeschrieben. Die Berufungsanträge\nvon X. vom 8. Mai 2003 lauten wie folgt:\n„1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2003 sei in\nBezug auf Ziff. 10 des Dispositivs aufzuheben.\n2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.“\n\n"}