2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- sowie die Schreibgebühr von Fr. 285.--, total somit Fr. 2'785.--, gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbeklagte aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgericht von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc