Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Berufungskläger keine Gründe vorzubringen vermag, welche eine Härte im Sinne des Gesetzes begründen. Damit entfällt jedoch auch die Grundlage für die Vornahme einer Interessenabwägung zwischen den Parteien, setzt diese doch nach dem bisher Gesagten (vgl. Ziff. 3 lit. b hievor) das Bestehen einer Härte seitens des Mieters voraus. Die Berufung ist somit abzuweisen.