Insbesondere sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass A. seit Empfang der Kündigung am 27. Juni 2002, mithin seit mehr als einem Jahr, keine nennenswerten Suchbemühungen getätigt hat. Dass während dieses doch erheblichen Zeitraums kein einziges gleichwertiges Ersatzobjekt zu finden gewesen wäre, erscheint selbst bei Beschränkung der Suchbemühungen auf die Ortschaft B. doch sehr unwahrscheinlich. Dies umso mehr, als der Berufungskläger nicht auf sich selbst gestellt gewesen wäre, sondern die Berufungsbeklagte um Hilfe hätte angehen können.