Der bisherige Mietzins bleibt daher unbeachtlich, entspricht es doch wie bereits erwähnt nicht dem Sinn und Zweck des Erstreckungsrechts, den Mieter möglichst lange von günstigem Wohnraum profitieren zu lassen (BGE 105 II 198). Der Berufungskläger hat nun aber weder behauptet noch bewiesen, dass in B. ein Wohnungsmangel herrscht und zumutbare Ersatzobjekte zu einem Mietzins in der Grössenordnung von Fr. 1'000.-- nicht erhältlich sind. Insbesondere sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass A. seit Empfang der Kündigung am 27. Juni 2002, mithin seit mehr als einem Jahr, keine nennenswerten Suchbemühungen getätigt hat.