schen Fr. 920.-- bis 1'220.--. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er könne somit durchaus Fr. 1'000.-- für das Wohnen aufbringen, ist daher nicht zu beanstanden. Nicht ausser Acht zu lassen ist nämlich die Tatsache, dass der Berufungskläger bis anhin von Mietzinsen profitiert hat, die mit Fr. 450.-- im Monat erheblich unter dem liegen, was ihm gemäss Faustregel zuzumuten wäre. Der bisherige Mietzins bleibt daher unbeachtlich, entspricht es doch wie bereits erwähnt nicht dem Sinn und Zweck des Erstreckungsrechts, den Mieter möglichst lange von günstigem Wohnraum profitieren zu lassen (BGE 105 II 198).