Sofern A. geltend macht, damit sei evident erwiesen, dass er sich keine teure Wohnung leisten könne, ansonsten er auf dem Existenzminimum leben müsse, kann ihm nicht gefolgt werden. In der Praxis hat sich die Faustregel entwickelt, dass nicht mehr als ein Drittel bis ein Viertel des monatlichen Nettoeinkommens im Regelfall für den Mietzins aufzuwenden sei (Higi, a.a.O., N 171 zu Art. 272 OR). Im Falle von A. ergibt dies einen Betrag zwi- 16