Entgegen der Berechnung des Berufungsklägers stehen ihm somit mehr als die geltend gemachten Fr. 820.-- zur freien Verfügung. Dies wird vom Berufungskläger im vorliegenden Verfahren denn auch nicht bestritten, geht er doch von einem monatlichen Betrag in der Höhe von ca. Fr. 900.-- aus (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung). Sofern A. geltend macht, damit sei evident erwiesen, dass er sich keine teure Wohnung leisten könne, ansonsten er auf dem Existenzminimum leben müsse, kann ihm nicht gefolgt werden.