Bei der Bedarfsberechnung im Umfange von Fr. 2'852.-- hat die Vorinstanz zu Recht auf gewisse Doppelspurigkeiten hingewiesen, da im Grundbetrag von Fr. 1'100.-- die zusätzlich aufgeführten Abonnementskosten für die Zeitschrift Beobachter, die Telefonanschlussgebühr, die Ra- dio- und Fernsehgebühren und der Parteibeitrag bereits enthalten sind (vgl. Seite 5 der Prozesseingabe vom 1. Oktober 2002). Entgegen der Berechnung des Berufungsklägers stehen ihm somit mehr als die geltend gemachten Fr. 820.-- zur freien Verfügung.