aufgeführt), einer Pensionskassenrente von Fr. 1'586.-- und einem SUVA-Beitrag von Fr. 169.-- zusammen, was einen Betrag von Fr. 3'673.-- ergibt. Dieses Einkommen verbleibt dem Berufungskläger zur Gänze. Beiträge an Sozialversicherungseinrichtungen hat er als Rentner nicht mehr zu tätigen. Bei der Bedarfsberechnung im Umfange von Fr. 2'852.-- hat die Vorinstanz zu Recht auf gewisse Doppelspurigkeiten hingewiesen, da im Grundbetrag von Fr. 1'100.-- die zusätzlich aufgeführten Abonnementskosten für die Zeitschrift Beobachter, die Telefonanschlussgebühr, die Ra- dio- und Fernsehgebühren und der Parteibeitrag bereits enthalten sind (vgl. Seite 5 der Prozesseingabe vom 1. Oktober 2002).