O., N 166 ff. zu Art. 272 OR). Wie den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden kann, erweisen sich die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers jedoch nicht als derart prekär, dass er zwingend auf Ersatzraum im untersten Preissegment angewiesen wäre. Die Höhe des Einkommens blieb im Berufungsverfahren unbestritten; dieses setzt sich gemäss den Angaben des Berufungsklägers in seiner Prozesseingabe vom 1. Oktober 2002 aus einer AHV-Rente von Fr. 1'918.-- (vgl. KB 11; der Betrag wurde fälschlicherweise mit Fr. 1'090.-- aufgeführt), einer Pensionskassenrente von Fr. 1'586.-- und einem SUVA-Beitrag von Fr. 169.-- zusammen, was einen Betrag von Fr. 3'673.-- ergibt.