Diese Selbständigkeit wird im vorliegenden Fall noch dadurch unterstrichen, dass der Berufungskläger offenbar längere Zugreisen unternehmen und zudem einen Fellhandel betreiben kann. Dieser Umstand täuscht jedoch nicht darüber hinweg, dass sich die Haushaltsführung im derzeitigen Mietobjekt für den Berufungskläger mit forts- 15