Sie sieht ihren Vater täglich und kann sehr wohl verlässliche Aussagen über dessen allgemeines Befinden machen. Ihre Aussage, wonach der Berufungskläger absolut keine Fremdhilfe beanspruche, selbständig haushalte und körperlich wie geistig völlig fit sei (vgl. BB 4), findet ihre Bestätigung im Bericht von Dr. med. C., welcher zum Schluss kommt, dass A. vom gesundheitlichen Zustand her selbständig wohnen kann. Diese Selbständigkeit wird im vorliegenden Fall noch dadurch unterstrichen, dass der Berufungskläger offenbar längere Zugreisen unternehmen und zudem einen Fellhandel betreiben kann.