Zudem schliesst die bestehende Sehbehinderung nicht aus, dass sich A. in einer überschaubaren, gut eingerichteten Wohnung mit entsprechendem Ausbaustandard - so würde unter anderem das Einfeuern des Ofens in der kälteren Jahreszeit wegfallen - innert relativ kurzer Zeit gut zurechtfinden könnte. Der Vorinstanz kann insbesondere auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Berufungsklägers auch die Aussagen von T. mitberücksichtigt hat. Sie sieht ihren Vater täglich und kann sehr wohl verlässliche Aussagen über dessen allgemeines Befinden machen.