10 des vorinstanzlichen Urteils). Vor diesem Hintergrund ist das Argument, der Berufungskläger könne sich aufgrund dieser Beeinträchtigung nicht nach einem anderen Mietobjekt umsehen, nicht zu hören. Er kann Besichtigungen durchaus in Begleitung seiner Tochter vornehmen, welche ihn gemäss ihrer Zeugenaussage täglich besucht und ihm die Wäsche besorgt. Zudem schliesst die bestehende Sehbehinderung nicht aus, dass sich A. in einer überschaubaren, gut eingerichteten Wohnung mit entsprechendem Ausbaustandard - so würde unter anderem das Einfeuern des Ofens in der kälteren Jahreszeit wegfallen - innert relativ kurzer Zeit gut zurechtfinden könnte.