Dass der Berufungskläger beim Gedanken an einen bevorstehenden Wohnungswechsel gewisse Stresssymptome entwickelt und emotional aufgewühlt ist, geht - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - nicht über die üblicherweise mit einem Umzug verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus (vgl. S. 9 des vorinstanzlichen Urteils). Die Folgen eines Wohnungswechsels mögen für den Mieter unangenehm oder gar hart sein, doch gehören sie zur Auflösung des Vertrages und werden durch eine Verlängerung des Mietverhältnisses nicht aufgehoben, sondern bloss aufgeschoben (BGE 105 II 197 f.). Die Sehbehinderung hindert A. offenbar nicht daran, bei schönem Wetter täglich mit dem Mofa nach Landquart zu fahren (vgl. S.