H. attestiert seinem Patienten zwar eine hochgradige Sehbehinderung und einen negativen Einfluss der Faktoren Stress und Zuckerkrankheit auf das restliche Sehvermögen, doch trat bis anhin, wie dem Bericht von Dr. med. C. zu entnehmen ist, offenbar keine Verschlechterung der Diabetes auf. Dass der Berufungskläger beim Gedanken an einen bevorstehenden Wohnungswechsel gewisse Stresssymptome entwickelt und emotional aufgewühlt ist, geht - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - nicht über die üblicherweise mit einem Umzug verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus (vgl. S. 9 des vorinstanzlichen Urteils).