Der Schluss, zu einem späteren Zeitpunkt werde der Wechsel besser verkraftet, ist daher wenig überzeugend. Zum anderen steht entgegen den Ausführungen von Dr. med. P. in ad 6 seines Berichts im vorliegenden Fall nicht fest, dass der Berufungskläger in eine andere Gemeinde umziehen muss, wo es ihm aufgrund der Zunahme der demenziellen Symptome unmöglich sei, sich in der neuen Umgebung adäquat zu verhalten. Der behandelnde Arzt Dr. med. H. attestiert seinem Patienten zwar eine hochgradige Sehbehinderung und einen negativen Einfluss der Faktoren Stress und Zuckerkrankheit auf das restliche Sehvermögen, doch trat bis anhin, wie dem Bericht von Dr. med.