O., N 152 ff. zu Art. 272 OR). An diesem Schluss vermag auch der ärztliche Bericht von Dr. med. P., welcher beim Berufungskäger eine beginnende Demenz feststellte, nichts zu ändern. Zum einen beruht diese Diagnose auf einer einmaligen Konsultation und steht sie in Widerspruch zur kurz darauf gemachten Aussage, die beginnende Demenz mache sich vor allem nach längeren Gesprächen bemerkbar. 14