Dieser Ansicht schliesst sich auch das Kantonsgericht an, sind diese Beeinträchtigungen gemäss den im Recht liegenden ärztlichen Zeugnissen doch nicht nur vorübergehender Natur und kann vor dem Hintergrund des hohen Alters des Berufungsklägers generell nicht mit einer merklichen Besserung gerechnet werden. Gerade daraus folgt aber, dass eine Erstreckung diesfalls keine Milderung bringen kann; dies im Gegensatz zu einem vorübergehenden Spitalaufenthalt wegen Unfalls oder Krankheit mit konkreter Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit (Higi, a.a.O., N 152 ff.