c) Der Berufungskläger bringt mit Blick auf seine gesundheitlichen Beschwerden (Diabetes und Sehbehinderung) vor, er brauche wesentlich mehr Zeit, um eine für ihn geeignete Wohnung zu finden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält er fest, diese Leiden würden sich in Zukunft noch verstärken. Dieser Ansicht schliesst sich auch das Kantonsgericht an, sind diese Beeinträchtigungen gemäss den im Recht liegenden ärztlichen Zeugnissen doch nicht nur vorübergehender Natur und kann vor dem Hintergrund des hohen Alters des Berufungsklägers generell nicht mit einer merklichen Besserung gerechnet werden.