Der Berufungskläger mag den nachvollziehbaren Wunsch haben, für den Rest seines Lebens oder so lange als möglich in der Liegenschaft “X.” zu verbleiben, doch vermag dies eben keine Härte zu begründen. Immerhin hatte die Berufungsbeklagte ihm ihre Verkaufsabsichten frühzeitig mitgeteilt; angesichts der danach erfolgten Hausbesichtigungen war es für A. zumindest erkennbar, dass ein baldiger Verkauf tatsächlich stattfinden würde. Insofern hatte er seit den ersten Anzeichen der sich abzeichnenden Kündigung Zeit, um sich mit dem Gedanken an einen Wohnungswechsel zu befassen.