massen nicht alle Räume nutzbar sind. Darüber hinaus zieht A. derzeit auch keinen Umzug in ein Altersheim in Betracht, so dass auch unter diesem Blickwinkel nicht vom Erfordernis ernsthafter Suchbemühungen abgesehen werden kann (Weber, Basler Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 272 OR). Dass dem Berufungskläger im hohen Alter und nach über 22-jähriger Mietdauer ein Umzug nicht leicht fällt, ist ohne weiteres nachvollziehbar, doch vermag eine Erstreckung daran letztlich nichts zu ändern.