vor diesem Hintergrund dürften von ihm keine übertriebenen Suchbemühungen verlangt werden; es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, dass er keine ernsthaften Suchbemühungen getätigt habe. Dem ist aus verschiedenen Gründen nicht beizupflichten. Zum einen ist es um den Gesundheitszustand des Berufungsklägers - wie noch aufzuzeigen sein wird - nicht derart schlecht bestellt, dass er schlechterdings keine eigenen Suchbemühungen unternehmen und Mietobjekte besichtigen könnte. Er ist im Gegenteil heute noch fähig, mit Unterstützung seiner Tochter, welche ihm die Wäsche besorgt und mit ihm einkaufen geht, einen eigenen Haushalt zu führen.