A. wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, sich an die Gemeinde B. zu wenden, welche ihm Unterstützung bei der Suche zugesagt hatte. Gewiss trifft es gemäss den Ausführungen auf Seite 8 der Berufungsbegründung zu, dass der Berufungskläger sein ganzes Leben in B. verbracht hat und über ausgezeichnete Ortskenntnisse verfügt, doch kann auch er nicht ohne vorgängige Besichtigung der inserierten Wohnungen beurteilen, ob diese für ihn geeignet sind oder nicht. A. verweist sodann auf seine gesundheitlichen Probleme und seine geringen Einkommensverhältnisse; vor diesem Hintergrund dürften von ihm keine übertriebenen Suchbemühungen verlangt werden;