Diese Argumentation lässt ausser Acht, dass im Zeitpunkt der Abfassung der schriftlichen Berufungsbegründung (24. Juli 2003) die tatsächlich gewährte Verlängerung des Mietverhältnisses bereits mehr als ein Jahr gedauert hat und darüber hinaus offenbar weder die Inserate in den Tageszeitungen beachtet noch Anfragen bei Liegenschaftsverwaltungen getätigt wurden. A. wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, sich an die Gemeinde B. zu wenden, welche ihm Unterstützung bei der Suche zugesagt hatte.