Der Einwand des Berufungsklägers in seiner Berufungsschrift, es seien seit dem Zeitpunkt der Kündigung vom 27. Juni 2002 in einem Zeitraum von vier Monaten lediglich vier Wohnungen in der Gemeinde B. ausgeschrieben worden, ist nicht stichhaltig. Diese Argumentation lässt ausser Acht, dass im Zeitpunkt der Abfassung der schriftlichen Berufungsbegründung (24. Juli 2003) die tatsächlich gewährte Verlängerung des Mietverhältnisses bereits mehr als ein Jahr gedauert hat und darüber hinaus offenbar weder die Inserate in den Tageszeitungen beachtet noch Anfragen bei Liegenschaftsverwaltungen getätigt wurden.