Vor diesem Hintergrund sei insbesondere angemerkt, dass der Mieter während der faktischen Verlängerung des Mietverhältnisses durch ein laufendes Gerichtsverfahren nicht untätig bleiben darf, sondern er sich auch während dieser Zeit um Ersatzräume bemühen muss (BGE 104 II 313). Der Einwand des Berufungsklägers in seiner Berufungsschrift, es seien seit dem Zeitpunkt der Kündigung vom 27. Juni 2002 in einem Zeitraum von vier Monaten lediglich vier Wohnungen in der Gemeinde B. ausgeschrieben worden, ist nicht stichhaltig.