b) A. macht zunächst geltend, er lese jeweils die Mietanzeigen im Bezirksamtsblatt. Hingegen hat er bis zum heutigen Zeitpunkt kein einziges dieser Objekte besichtigt. Vor diesem Hintergrund sei insbesondere angemerkt, dass der Mieter während der faktischen Verlängerung des Mietverhältnisses durch ein laufendes Gerichtsverfahren nicht untätig bleiben darf, sondern er sich auch während dieser Zeit um Ersatzräume bemühen muss (BGE 104 II 313).