272 OR). Diesbezüglich ist auf die individuellen Verhältnisse abzustellen; von einem kranken oder körperlich behinderten Mieter kann erwartet werden, dass er Dritte (etwa Verwandte oder Freunde) für die Suche nach Ersatzlösungen beizieht. Sodann darf verlangt werden werden, dass er sich bei den lokalen Liegenschaftsverwaltungen anmeldet und Anfragen auf Inserate tätigt (Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S. 575 f.). Als Ersatzlösung gilt ein zumutbares und insofern ein dem bisherigen Mietbojekt bezüglich Preis, Lage, Grösse, Zustand und Ausstattung gleichwertiges Objekt.