Offenbar besucht er im dortigen Altersheim regelmässig Bürger oder frühere Einwohner von B., woraus erhellt, dass der Berufungskläger nicht nur eine emotionale Bindung zu seiner Wohngemeinde hat, sondern dort auch soziale Kontakte pflegte und immer noch aufrecht erhält. Auch wenn A. somit zuzugestehen ist, seine Suchbemühungen grundsätzlich auf B. zu beschränken, so ist gleichzeitig festzuhalten, dass er sich auch im Rahmen eines ersten Erstreckungsverfahrens nach Erhalt der Kündigung ernsthaft um Ersatzraum bemühen muss und er alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Härte abzuwenden (Weber, Basler Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 272 OR).