Es besteht somit zweifellos eine intensive Beziehung zu diesem Ort. Insoweit geht die Vorinstanz fehl, wenn sie geltend macht, die täglichen Fahrten des Berufungsklägers nach Landquart mit dem Zug oder mit dem Mofa würden sein gewohntes Umfeld erheblich ausweiten und ebenso eine Verwurzelung mit Landquart offenbaren (vgl. S. 8). Offenbar besucht er im dortigen Altersheim regelmässig Bürger oder frühere Einwohner von B., woraus erhellt, dass der Berufungskläger nicht nur eine emotionale Bindung zu seiner Wohngemeinde hat, sondern dort auch soziale Kontakte pflegte und immer noch aufrecht erhält.