bemühungen, körperliche Behinderungen, prekäre finanzielle Verhältnisse, Ortsoder Quartierbezogenheit und dergleichen mehr - als für die Gewährung einer Erstreckung genügend erachten würde, käme dies der unzulässigen Schaffung eines absoluten Erstreckungsgrundes gleich. Bei langdauernden Mietverhältnissen wie dem vorliegenden muss aber eine allfällig bestehende besondere Verwurzelung mit einem bestimmten Ort oder Quartier berücksichtigt werden, welche allenfalls härtebegründend sein kann (SVIT-Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 272 OR). A. hat sein ganzes Leben in B. verbracht, davon 22 Jahre in der Liegenschaft “X.”. Es besteht somit zweifellos eine intensive Beziehung zu diesem Ort.