O., N 14 zu Art. 272 OR). Die grundsätzliche Annahme einer Härtesituation bei hochbetagten Leuten - A. ist mittlerweile 81 Jahre alt - und bei langer Mietdauer ist allerdings mit dem Sinn und Zweck des Erstreckungsrechts nicht vereinbar. Zweifellos ist ein Umzug im hohen Alter für den Betroffenen mit grösseren Unannehmlichkeiten verbunden als für einen jungen Mieter. Dies entspricht indes dem Lauf des Lebens, weshalb es sich nicht von vorneherein sagen lässt, ältere Leute benötigten mehr Zeit, um sich auf eine veränderte Situation einzustellen (vgl. SVIT-Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art.