Konkret mit einer Veräusserung musste der Berufungskläger erst dann rechnen, als ihn die Berufungsbeklagte am 12. Februar 2002 über die Ausschreibung des Objekts zum Verkauf in Kenntnis setzte und in den Monaten April und Mai 2002 verschiedene Hausbesichtigungen mit Kaufinteressenten stattfanden. Zur Vornahme von Suchbemühungen war A. - wie noch aufzuzeigen sein wird - erst verpflichtet, als die Berufungsbeklagte die Kündigung tatsächlich ausgesprochen hatte. Erst zu diesem Zeitpunkt bestanden hinreichend klare Verhältnisse (Weber, Basler Kommentar, a.a.O., N 14 zu Art.